Splošni pogoji dobave in storitve
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma TKG in proizvodnja vijakov d.o.o. Slovenčeva 15, 1000 Ljubljana, Slovenia (nachstehend „TKG" genannt)
§ 1
Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma TKG gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TKG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn TKG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang.
3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden
§ 2
Angebote, Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1. Alle Angebote von TKG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn TKG dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2. Bestellungen oder Aufträge des Bestellers sind bindend und können von TKG innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schriftoder Textform (insbesondere per E-Mail) oder durch Übersendung der bestellten Produkte erfolgen.
3. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Eingangsbestätigung der Bestellung keine verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Eingangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
4. Gegenstand des jeweiligen Auftrags werden auch ohne ausdrückliche Benennung die für das jeweilige Gewerk einschlägigen DIN-, VDE-Normen und, falls solche nicht existieren, die Standardnormen von TKG.
5. Bestellt der Besteller individuelle Produkte nach seinen (Konstruktions-) Vorgaben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Konstruktion, für die Vollständigkeit der Bestellung und die Geeignetheit und die Zulässigkeit der Verwendung der Produkte bei ihm. TKG fertigt die Produkte dann ohne weitere Prüfungen nach Vorgaben des Bestellers unter Beachtung des Standes der Technik an.
6. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen TKG und Besteller ist der in Schrift- oder Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von TKG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Vereinbarungen der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sie nicht jeweils schriftlich bestätigt werden.
7. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch TKG in Textform.
8. Angaben von TKG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, wenn sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3
Preise, Zahlungen, Mindermengen
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von TKG enthalten sind.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk in Ljubljana zzgl. Verpackung, sofern nicht anders vereinbart, und der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3. Bestätigte Preise eines Auftrags sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall verbindlich.
4. Sofern bei Einmalleistungen die Lieferung erst nach dem Ablauf von zwei (2) Monaten nach dem Vertragsschluss oder später erfolgt, ist TKG berechtigt die Preise im Hinblick auf die am Liefertag gültige Metallpreislage anzupassen.
5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Alle Zahlungen haben in bar oder durch Überweisung auf eines der Geschäftskonten von TKG zu erfolgen. Die Vertreter von TKG haben keine Inkassovollmacht. Eine Verpflichtung zur Annahme sonstiger Zahlungsmittel, insbesondere Wechsel, Forderungsabtretungen oder dergleichen ist TKG nicht verpflichtet. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei TKG. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme sich TKG im Einzelfall vorbehält, gilt die Zahlung erst mit der Einlösung der Papiere als erfolgt. Die mit der Einlösung verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungstellung werden dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
6. TKG ist berechtigt die Zahlungen des Bestellers zunächst auf ältere offene Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TKG berechtigt, die Zahlungen zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, von TKG schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
8. TKG ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, 4 wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TKG durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Besteller der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann TKG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Fall stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche, insbesondere kein Lieferanspruch, gegen TKG zu.
9. Im Falle des Verzuges mit einer Forderung ist TKG berechtigt, die Auslieferung bzw. sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller bis zur vollständigen Erfüllung der TKG gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen zurückzuhalten.
§ 4
Fertigungsmittel
1. Die Herstellungskosten für Muster, Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) deren Eigentümer TKG ist und bleibt, werden dem Besteller von den zu liefernden Waren gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge Verschleiß ersetzt werden müssen.
2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
3. Die Fertigungsmittel sind und bleiben, auch wenn der Besteller einen Betrag hierfür gezahlt hat, im Eigentum und im Besitz von TKG.
4. Nach Abwicklung des Liefervertrages werden die Fertigungsmittel von TKG über einen Zeitraum von drei Jahren ab der letzten Lieferung unentgeltlich verwahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird TKG den Besteller schriftlich auffordern, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung der Fertigungsmittel zu äußern. Unterbleibt die fristgemäße Äußerung des Bestellers oder wird keine neue Bestellung unter Benutzung dieser Fertigungsmittel aufgegeben, ist TKG berechtigt, die betroffenen Fertigungsmittel zu veräußern oder zu vernichten.
5. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel, die als solche bezeichnet sind und geheimes Know-how des Bestellers enthalten, dürfen von TKG nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
§ 5
Lieferung, Lieferzeit und Verpackung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk in Ljubljana, sofern nicht anders vereinbart.
2. Von TKG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Liefertermine oder -fristen sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Vereinbarung zustande kommt, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Zeichnungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor deren vollständiger Übergabe an TKG.
4. Sofern für Verpackung und Versand keine vertragliche Abrede getroffen wurde und auch sonst keine diesbezüglichen Weisungen des Bestellers vorliegen, behält sich TKG die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6. TKG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die besondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben, behördliche Anordnungen und Warnungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die TKG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TKG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TKG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TKG vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung.
7. Gerät TKG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von TKG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
8. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät TKG in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Pauschale beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. TKG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
9. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder verzögert sich die Auslieferung der Ware aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände je abgelaufener Woche berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. TKG ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben TKG unter Anrechnung der Leistungen des Bestellers erhalten. Das Gleiche gilt für die Rechte des Bestellers aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
10. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
§ 6
Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
1. Die Produkte von TKG sind Massenartikel. Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge sind daher branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Der Gesamtpreis ist dem Umfang entsprechend anzupassen.
2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind TKG Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. TKG ist berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend der Produktionsplanung von TKG zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich. Mehrkosten, die TKG durch nachträgliche Änderungen des Abrufs durch den Besteller hinsichtlich des Lieferzeitpunkts und Abrufmenge entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so ist TKG unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
4. Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag genannten Gesamtmenge. Diese Menge ist als Zielmenge und Vertragsgrundlage für die Preisfindung anzusehen. Wird die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die Preise auf der Grundlage der tatsächlichen abgenommenen Menge anzupassen, der Besteller ist für die abgenommene Menge im Rahmen der Anpassung zur Nachzahlung verpflichtet.
5. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist TKG in dem Falle, in dem der Besteller in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
6. Hat der Abrufvertrag eine Laufzeit von mehr als vier Monaten, so gilt nach Ablauf von vier Monaten ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen als vereinbart. Das betrifft, ohne darauf beschränkt zu sein, insbesondere Veränderungen des Marktpreises für Metalle und Energie. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes. Die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung sind so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7. Unbefristete Rahmen- und Bezugsverträge sind mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
§ 7
Gefahrenübergang, Abnahme, Verpackung
1. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Bereitstellung des Liefergegenstands bei TKG oder mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller (oder beim Streckengeschäft auf dessen Kunden) über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TKG noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen hat.
2. Wird der Versand ohne das Verschulden von TKG unmöglich, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Die Wahl der Versandart obliegt TKG, es sie denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt.
4. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
5. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch TKG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 9 entgegenzunehmen.
7. Sofern für die zu liefernde Ware besondere Abnahmebedingungen oder Prüfungen vereinbart wurden, so erfolgt die Abnahme/Prüfung in den Produktionsstätten von TKG in Ljubljana. Die Kosten der Abnahme sowie etwaige Fahrt- und Aufenthaltskosten des Bestellers sind von ihm selbst zu tragen. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme, so gilt die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als abgenommen.
8. Sofern eine vereinbarte Abnahme nicht stattfindet, gilt die Ware als abgenommen, wenn
die Lieferung abgeschlossen wurde,
TKG dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Ziff. 8 angezeigt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung 3 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat und
der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat
9. TKG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und
dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Gebühren und aller sonstigen Forderungen von TKG gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von TKG.
2. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen von TKG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch/Diebstahl zu versichern. Weiterhin wird der Besteller auf Anforderung von TKG die Produkte gegen weitere Risiken versichern und besonders Lagern und TKG auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.
4. Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für TKG, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und unmittelbar das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt TKG unmittelbar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei TKG eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an TKG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, TKG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt an TKG schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten - bei Miteigentum des Bestellers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sämtliche vorbezeichneten Abtretungen sollen stille sein, d.h. dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. TKG ermächtigt den Besteller widerruflich, die an TKG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. TKG bleibt daneben zur Einziehung der Forderung ermächtigt, verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber 10 TKG nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. TKG ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Der Besteller hat die eingezogenen Beträge unverzüglich an TKG abzuführen. Auf Verlangen von TKG hat der Besteller die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, auf Verlangen von TKG die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und TKG jederzeit unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er TKG unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte TKG aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig. Im Falle der Pfändung durch Dritte ist TKG verpflichtet, den Pfändungsbeamten von dem zugunsten von TKG bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und TKG eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TKG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TKG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf TKG diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch TKG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. TKG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TKG.
§ 9
Gewährleistung
1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Es gelten für die Wareneingangskontrolle die Regelungen des § 377 HGB. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn TKG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge TKG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Etwaige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sein.
3. TKG ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Die Beanstandete Ware ist auf Verlangen von TKG unverzüglich zurückzusenden, wobei die Transportkosten von TKG getragen werden, wenn der Untersuchung durch TKG das Vorleigen eines Mangels bestätigt. Sofern der Besteller der Aufforderung zur Rücksendung nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von TKG Veränderungen an den gelieferten Waren vornimmt, führt dies zum Erlöschen etwaiger Gewährleistungsansprüche.
4. Im Falle der berechtigten Mängelrüge kann TKG nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Nacherfüllung leisten.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ausschuss- und Fehlermengen von bis zu 10 % der angelieferten Gesamtmenge des jeweiligen Auftrags als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
6. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn TKG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Möglichkeit des Bestellers unter den Voraussetzungen des § 10 Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, sofern das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
8. Die Gewährleistung entfällt, sofern die technischen Merkblätter oder Hinweise von TKG nicht befolgt werden oder Änderungen an den Produkten vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
9. Als Beschaffenheit von Schrauben und Kaltformteilen sind grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrundeliegende konkrete Produktbeschreibung sowie die Artikelzeichnung von TKG vereinbart. Die Erstmusterprüfung, einerlei, nach welchem Verfahren, dient lediglich der Kontrolle auf Übereinstimmung der Artikelzeichnung. Eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Erstmusterprüfung nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10. Sofern TKG nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Erkennt TKG, dass die Planung des Bestellers Vorgaben enthält, die TKG als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennt, so macht TKG dem Besteller ggf. unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung den Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Für die Eignung des Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers haftet TKG nicht.
11. Die Rücksendung von Waren, die nicht durch Mängel bedingt sind, wird von TKG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung sind in diesem Fall vom Besteller zu tragen. Zurückgegebene Ware wird TKG zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15% für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.
12. Eine Sachmängelhaftung von TKG ist ausgeschlossen, soweit diese durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne Zustimmung von TKG vorgenommene Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder eines Dritten entstanden sind, es sei denn, der Besteller beweist, dass diese Umstände für den Schaden nicht ursächlich gewesen sind.
13. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
14. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10
Haftung, Schadensersatz, Rücktritt
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz von TKG zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Inhaber, der Organe, leitender Angestellter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TKG, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und des Mangels eines Vertragsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt. Kardinalpflichten sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
3. Stellt TKG Produkte nach entsprechenden Vorgaben des Bestellers her, so ist die Haftung für deren Eignung im Hinblick auf den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes ausgeschlossen.
4. Sind bei einem etwaigen Schaden verschiedene Ursachen (Kausalverläufe) nicht nachweisbar, obliegt es dem Besteller den Beweis dafür zu führen, dass ein Schaden/Risiko auf eine Ursache zurückzuführen ist, die TKG zu vertreten hat.
5. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. TKG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn TKG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11
Schutzrechte/ Urheberrechte/ Geheimhaltung u.a.
1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen und für Namens- und Kennzeichenrechte.
2. TKG behält sich das Eigentum sowie die Urheberrechte einschließlich der Verwertungsrechte hierzu an allen von TKG abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen, Berechnungen, Modellen, Schablonen, Fertigungsmitteln und sonstiger Unterlagen und Gegenständen vor. Der Besteller verpflichtet sich, die vorbezeichneten Gegenstände und Unterlagen sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als vertrauliche Informationen zu behandeln und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch TKG, weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben, es sei denn, der Besteller ist hierzu von Gesetzes wegen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für die konstruktiven Leistungen und Vorschläge für die Herstellung von mustergebundenen Schrauben und Kaltformteilen. Weiterhin hat der Besteller geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Auf Verlangen von TKG hat der Besteller diese Gegenstände und Unterlagen vollständig zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von TKG erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von mustergebundenen Schrauben und Kaltformteilen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne die Zustimmung von TKG Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
4. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die von TKG nach seinen Planungs- und Gestaltungsunterlagen herzustellen sind, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wird TKG wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Besteller TKG von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse wird TKG in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller TKG unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. TKG ist berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
5. Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
6. Wird der Besteller wegen der Benutzung der von TKG gelieferten Ware von Dritten mit der Behauptung unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten einschließlich Urheberrechten in Anspruch genommen, so stellt TKG den Besteller hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten unter folgenden Voraussetzungen frei:
Es liegt kein Fall der vorstehenden Ziffer § 11 Ziffer 4 vor.
Der Kunde unterrichtet TKG unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor TKG informiert werden kann.
Nur TKG ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Wenn TKG dies wünscht, wird der Besteller auf Kosten von TKG einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
Der Besteller benachrichtigt TKG unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Die Haftung nach Ziffer 4. entfällt, wenn die Rechtsverletzung auf einer Veränderung des Liefergegenstandes oder Teilen davon beruht, die der Besteller oder ein Dritter außerhalb Einflusssphäre von TKG vorgenommen hat. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der Besteller nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, TKG hätte schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Rechte Dritter verletzt oder nach Ansicht des Bestellers die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann TKG auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem Besteller entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den Besteller auf keinen Fall, Ansprüche - gleich welcher Art - gegen TKG geltend zu machen.
Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit TKG werbend hinweisen.
§ 12
Kollision mit Rechten Dritter
1. Der Besteller wird TKG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht werden.
2. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des Bestellers die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann TKG auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem Besteller entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist, wobei der Liefergegenstand weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Derartige Maßnahmen berechtigen den Besteller auf keinen Fall, Ansprüche - gleich welcher Art - gegen TKG geltend zu machen.
§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von TKG in Ljubljana.
2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TKG und dem Besteller nach Wahl von TKG Bochum oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen TKG ist in diesen Fällen jedoch Bochum ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Vorbehaltlich § 14 gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 14
Ergänzende Regelungen für Besteller mit Sitz außerhalb der Republik Sloweniens
1. Auf Geschäfte mit Bestellern, die ihren Sitz außerhalb der Republik Slowenien haben, findet das UNÜbereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
2. Die Angebote von TKG sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
3. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2020.
4. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Besteller über.
5. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in Euro zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten. Bei Verzugseintritt hat der Besteller Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.
6. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
7. Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 6.
8. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so hat TKG abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat der Besteller TKG die vertragswidrige Ware auf Kosten von TKG zur Verfügung zu stellen.
9. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware hat TKG nur zu leisten, wenn TKG hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.
10. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
11. Gerichtsstand ist Bochum. TKG ist jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.